Buchführungsbüro* Susan Paetow
  News
 

Elektronische Rechnung zum 01.07.2011
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 12:19 (UTC)
 Nach einer Pressemitteilung des BMF sollen mit Wirkung ab dem 01.07.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen der elekronischen Rechnung reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut werden. Erst Bundestag und Bundesrat werden über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden. Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Die Rechnung muss alle gesetzlichen Anforderungen enthalten. Sofern die Neuregelung wie derzeit beabsichtigt in Kraft tritt, können elektronische Rechnungen künftigt in ganz unterschiedlichen Formen den Empfänger erreichen: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-VerVerfahren, über Computerfax/Faxserver oder über Web-Download. Eine Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, diese kann jedoch immer noch verwendet werden. Rechnungen können elektronisch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, die keine Änderungen mehr zulassen. Für elektronische Rechnungen ist dies verpflichtend. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, den Grundsätzen zum Datenzugriff und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre.
 

Umsatzsteuer bei Einbehalt Frühstück
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 11:59 (UTC)
 Nach Aufassung der OFD Rheinland müssen beim Einbehalt von Frühstücksanteilen durch den Arbeitgeber auch umsatzsteuerliche Konsequenzen gezogen werden. Sofern der Arbeitgeber bei einer durch ihn veranlassten Frühstücksgestellung nur den amtlichen Sachbezug einbehält, erfolgt für die Frühstücksgestellung keine Umsatzbesteuerung (Sachbezugswert im Jahr 2011: 1,57 EUR für das Frühstück). Wird vom Arbeitgeber jedoch ein Betrag einbehalten, der über den Sachbezugswert hinausgeht, muss der Vorgang der Umsatzsteuer unterworfen werden. In vielen Fällen behalten Arbeitgeber 4,80 EUR für das Frühstück aus der Hotelrechnung ein. Dies führt dazu, dass der Vorgang nicht ohne umsatzsteuerliche Wirkung bleibt.
Hinweis:
Es sollte möglichst mit den amtlichen Sachbezugswerten im Abzug gearbeitet werden. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt.
 

Umsatzsteuer bei Einbehalt Frühstück
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 11:53 (UTC)
 Nach Aufassung der OFD Rheinland müssen beim Einbehalt von Frühstücksanteilen durch den Arbeitgeber auch umsatzsteuerliche Konsequenzen gezogen werden. Sofern der Arbeitgeber bei einer durch ihn veranlassten Frühstücksgestellung nur den amtlichen Sachbezug einbehält, erfolgt für die Frühstücksgestellung keine Umsatzbesteuerung (Sachbezugswert im Jahr 2011: 1,57 EUR für das Frühstück). Wird vom Arbeitgeber jedoch ein Betrag einbehalten, der über den Sachbezugswert hinausgeht, muss der Vorgang der Umsatzsteuer unterworfen werden. In vielen Fällen behalten Arbeitgeber 4,80 EUR für das Frühstück aus der Hotelrechnung ein. Dies führt dazu, dass der Vorgang nich ohne umsatzsteuerliche Wirkung bleibt.
Hinweis:
Es sollte möglichst mit den amtlichen Sachbezugswerten im Abzug gearbeitet werden. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt.
 

Existenzgründer-Fotovoltaikanlage-Investitionsabzugsbetrag noch für 2010
Rebecca Stumm am 18.04.2011 um 10:11 (UTC)
 Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt, wird Unternehmer und ist in der Regel als Existenzgründer einzustufen. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnte der Betreiber daher für die im Jahr 2011 in Betrieb genommene Fotovoltaikanlage nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn er die Fotovoltaikanlage schon im Jahr 2010 verbindlich bestellt hat.

Die Richter des Finanzgerichtes München entschieden mit Urteil vom 26.10.2010, dass eine Missbrauchsgefahr beim Investitionsabzugsbetrag nahezu ausgeschlossen ist und daher für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht kein besonderer Nachweis erforderlich wird.

Die Finanzverwaltung hat dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht.
Betroffene können unter dem Aktenzeichen X B 232/10 Einspruch einlegen und Verfahrensruhe beantragen.

Existenzgründer ab 2011 können also für 2010 weiterhin einen Investitionsabzugsbetrag beantragen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt abzuwarten.
 

Thüringen: Grunderwerbsteuer steigt auf 5 Prozent
Rebecca Stumm am 15.04.2011 um 11:01 (UTC)
 Der Thüringer Landtag hat eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 auf 5 Prozent beschlossen. Sie tritt voraussichtlich am 7. April 2011, am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt, in Kraft.
 

Fehlender Kontierungsvermerk
Rebecca Stumm am 11.04.2011 um 13:15 (UTC)
 In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergeben sich in der Praxis immer häufiger Fragen, wie die Ordnungsmäßigkeit in der Buchführung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv nachprüfbar sein. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Angaben zur Kontierung auf dem Beleg sind stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Bei Betriebsüberprüfungen etc. sollte bezüglich dieser Problematik auf das Urteil des LG Münster vom 24.09.2009 (Rz. 33) hingewiesen werden. Hierin befand das Gericht, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Es ist nach den Vorgaben des Handelsrecht auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträger geführt werden können, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
 

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