Buchführungsbüro* Susan Paetow
  News
 

Betriebsprüfung künftig zeitnah
Rebecca Stumm am 18.10.2011 um 11:51 (UTC)
 Die Betriebsprüfungsordnung sieht durch eine Änderung die Möglichkeit einer zeitnahen Betriebsprüfung vor. Betriebsprüfungen können damit den letzten Veranlagungszeitraum mitumfassen, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Aus sicht der Unternehmen wird in der zeitnahen Betriebsprüfung ein Vorteil geschaffen, da bei zweifelhafter Rechtslage früher die Auffassung der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Nachzahlungszinsen könnten geringer werden, wenn zwischen Abgabe der Steuererklärung und einem Änderungsbescheid weniger Zeit liegt. Ferner können strittige Sachverhalte leichter geklärt werden, da diese bei den betreffenden Mirarbeitern noch in Erinnerung sind. Nachteilig kann dagegen sein, dass Steuerbescheide früher bestandskräftig werden. So könnte es z. B. nicht mehr möglich sein, von einer Änderung der Rechtsprechung zugunsten der Unternehmen zu profitieren.
 

Reisekostenrecht: Regelmäßige Arbeitsstätte
Rebecca Stumm am 18.10.2011 um 11:40 (UTC)
 Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitstätte innehaben kann. Damit sind nach Aussage des Gerichts komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig, ist nach Meinung des Gerichts festzustellen, wo die Tätigkeit mit entsprechenden Gewicht ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung sieht eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann als gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein und denselben Ort mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Dabei können auch mehrere Arbeitsstätten entstehen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist bei Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Durch die geänderte Rechtsprechung des BFH entfällt eine weitere Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es nur eine im Einzelfall zu bestimmende regelmäßige Arbeitsstätte geben kann.
 

Keine Gebühr für ID-Nummer
Rebecca Stumm am 13.09.2011 um 12:12 (UTC)
 Unternehmen erhalten immer häufiger Schreiben, in denen der Anschein erweckt wird, sie sollen für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummereine Gebühr bezahlen. Es wurden überwiegend neu gegründete Firmen angeschrieben; die Absender der Schreiben befanden sich dabei im Ausland. Die Finanzverwaltung weist in einer Pressemitteilung nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kostenfrei ist. Die Vergabe erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern. In der Regel werden diese Nummern beim zuständigen Finanzamt beantragt. Die Finanzämterübermitteln die Anträge dann intern an das Bundeszentralamt für Steuern.
 

Keine Buchung ohne Beleg
Rebecca Stumm am 13.09.2011 um 12:00 (UTC)
 Die Frage ,,Müssen Buchhaltungsbelege vorkontiert werden?ŽŽ ist seit Jahren ein viel diskutiertes Thema. Weiteren Gesprächsstoff hierzu liefert nun das Landgericht Münster in dem Verfahren 12 O 471/07.
Nach dem Gesetz muss die Buchhaltung so beschaffen sein, dass sich ein außenstehnder Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Entstehung und die Abwicklung der Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens machen kann. Die Erfassung und der Nachweis solcher internen und externen Unternehmensvorgänge erfolgen letztlich durch den sog. Buchungsbeleg. Ausgehend von jedem Beleg muss dessen Behandlung in der Buchhaltung nachvollziehbar sein (progressive Prüfbarkeit) und ausgehend von jendem Posten in der Bilanz bzw. GuV müssen sich wiederun die zugrunde liegenden Belege ermitteln lassen (retrograde Prüfbarkeit). Darüber hinaus gehende Vorgaben lassen sich jedoch weder dem geschriebenen Gesetz noch den handelsrechtlichen Gepflogenheiten entnehmen. Allein die Finanzverwaltung fordert seit ihrem BMF-Schreiben vom 07.11.1995 den sog. Kontierungsvermerk als Grundbedingung einer formell ordnungsgemäßen Buchhaltung. Darüber hinaus fordert sie aber auch die schriftliche Niederlegung des Ordnungskriteriums der Ablage und das Buchungsdatum. Anders dagegen das LG Münster. Ein durch das Gericht beauftragter Sachverständiger kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Anbringung eines sog. Kontierungcvermerkes auf einem Beleg gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit nicht zwingend sei. Folglich sei der Buchungsvermerk kein essentieller Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Ausreichend sei lediglich eine nachvollziehbare Ablage von Belegen. Dementsprechend wäre dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit auch dann genüge getan, wenn die Buchhaltung beispielweise dadurch erfolgt, dass ein kleines Unternehmen seine internen und externen Geschäftsvorfälle nach Eingans- und Ausgangsrechnung jeweils chronologisch in einen Ordner ablegt. In diesem Fall lassen sich nämlich die gesamten Unternehmensvorgänge unstreitig bereits unmittelbar aus dem Ablagesystem nachvollziehen und nachprüfen.
Fazit:
Eines liegt klar auf der Hand: einzig und allein die Finanzverwaltung ist im heutigen elektronischen Zeitalter noch nicht angekommen. Was damals per Hand sortiert, notiert und abgeheftet wurde, übernimmt heute schon das intelligente Buchhaltungsprogramm.Folglich wird sich die Frage nach einem ,,KontierungsvermerkŽŽ irgendwann auf natürliche Art und Weise erledigen. ,,Warum also an einer nicht mehr zeitgemäßen Sichtweise festhalten?ŽŽ Eine Frage, auf die wir hoffentlich bald eine praxisgerechte Antwort bekommen werden. Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden.
 

Elektronische Entgeltersatzleistung - EEL
Rebecca Stumm am 09.06.2011 um 09:49 (UTC)
 Um die notwendig gewordenen Anpassungen und ein sicheres Anlaufen des Verfahrens zu gewährleisten, wurde eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2011 geschaffen. Bis dahin werden die Entgeltbescheinigungen weiterhin in Papierform angenommen. Für die Lohnabrechnung ab Juli 2011 ist die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellen und an die zuständige Krankenkasse übermitteln.
 

Musterverfahren zur 1 %-Regelung
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 12:35 (UTC)
 Beim niedersächsischen Finanzgericht ist ein Musterverfahren zur Frage anhängig, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz insoweit verfassungsgemäß ist, als der Listenpreis bei der Erstzulassung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte bemessen wird. Im Streitfall wurde dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein geleastes Gebrauchtfahrzeug zur Verfügung gestellt, das der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann. Die Entscheidung ist im Verlauf des Jahres 2011 vorgesehen (Az. 9 K 394/10).
 

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